Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40.
(1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
- 1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
- 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
- ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
- 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
- 2. die Strafgerichte über
- a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
- b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
- die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
- 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
- 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
- f ür einen Berufsangehörigen zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40204888
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