Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Empfangsbestätigung, Auszahlungsbestätigung (Quittung)
§ 40
(1) Die Gemeindekasse hat über jede Bareinzahlung dem Einzahler eine Empfangsbestätigung (Quittung) auszustellen. Kleinbeträge, die im Rahmen des Parteienverkehrs anfallen, können auch in Hilfsaufzeichnungen erfaßt werden. Eine Quittung ist in diesem Fall nur auf Verlangen auszustellen.
(2) Die Empfangsbestätigung hat außer der Tatsache des Geldempfanges den Einzahlungspflichtigen, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Einzahlung und die Unterschrift des Kassenverwalters bzw bevollmächtigten Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift den Belegen anzuschließen. Bei maschineller Erfassung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenausdruck.
(3) Über die bargeldlosen Einzahlungen hat die Gemeindekasse eine Eingangsbestätigung nur auf Verlangen auszustellen, wobei die Art der Zahlung anzugeben ist.
(4) Barauszahlungen von der Gemeindekasse dürfen ausschließlich nur gegen eine Auszahlungsbestätigung (Quittung) vom Empfänger getätigt werden. Für die Auszahlung von Gehältern, Lohnen usw kann von einer Auszahlungsbestätigung abgesehen werden, wenn die Auszahlung in anderer Weise ausreichend bestätigt wird.
(5) Die Auszahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung den Empfänger, den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Ausstellung und die eigenhändige Unterschrift des Empfängers zu enthalten.
(6) Die Bestätigung der Zahlung kann auch auf der Zahlungsanordnung bzw Originalrechnung erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte “Betrag erhalten" mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie der Unterschrift des Empfängers.
(7) Alle handschriftlichen Eintragungen auf den Empfangs- und Auszahlungsbestätigungen einschließlich der entsprechenden Unterschriften sind in farbbeständiger Schrift vorzunehmen. Die Verwendung von Unterschriftsstampiglien ist unzulässig.
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