vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

b) Rechtfertigung.

§ 40.

Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025556

alte Dokumentnummer

N2195511219S