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§ 40 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Rechte des Festgenommenen

§ 40.

(1) Jeder gemäß § 39 Abs. 1 bis 3b und gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und im Falle des § 39 Abs. 1 Z 1 bis 3 über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278237

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