§ 40.
(1) Dem aufzubereitenden Wasser dürfen außer den inAnlage 2 angeführten Flockungsmitteln, den in Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmitteln und dem in Anlage 4 angeführten Oxidationsmittel nur die in der Anlage 5 angeführten Mittel zur pH-Wert Einstellung zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
(2) Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die inAnlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142594
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