§ 40 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

Mündliche Verhandlung.

§ 40.

(1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitze der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.

(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheines nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.

Schlagworte

Mündlichkeit, Lokalaugenschein, Kunstgeheimnis, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058440

alte Dokumentnummer

N4195011350Q

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