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§ 406 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2017

Zweiter Abschnitt

Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

§ 406.

Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187888

Stichworte