ANLAGE 9
zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen wurde
FORMBLATT NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DES KAPITELS XIV
(CO) A. Einleitung
Im vorliegenden Formblatt sind im einzelnen die Angaben angeführt, die der EFTA-Überwachungsbehörde von dem oder den Unternehmen zur Anmeldung eines Zusammenschlusses von EFTA-weiter Bedeutung mitzuteilen sind. Der Begriff „Zusammenschluß“ ist in Artikel 3, der Begriff „EFTA-weite Bedeutung“ in Artikel 1 der Verordnung (EWG) 4064/89 in der in Ziffer 1 des Anhangs XIV zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) angegebenen, für EWR-Zwecke adaptierten Fassung definiert.
Dabei sollten Sie von Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *2), von der Verordnung (EWG) Nr. 4064 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) sowie von den Protokollen 21, 22 und 24 zu diesem Abkommen und von Kapitel XIII und XIV, Protokoll 43 zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes *4) Kenntnis nehmen.
Bitte beachten Sie insbesondere folgendes:
Im Fall eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) ist die Anmeldung von allen an dem Zusammenschluß Beteiligten oder gegebenenfalls von den die gemeinsame Kontrolle Erwerbenden gemeinsam auszufüllen.
Erwirbt ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen eine die Kontrolle begründende Beteiligung, so ist die Anmeldung von dem Erwerber vorzunehmen.
Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot ist die Anmeldung vom Bieter vorzunehmen.
Jeder Beteiligte, der die Anmeldung vornimmt, haftet für die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben.
Im Sinne dieses Formblatts gelten als „an einem Zusammenschluß Beteiligte“ („die Beteiligten“) auch die Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wird oder die Gegenstand eines öffentlichen Übernahmeangebots sind.
C. Unterlagen
Der Anmeldung ist folgendes beizufügen:
D. Wie anzumelden ist
Die Anmeldung ist in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder in Englisch als der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde auszufüllen. Diese Sprache gilt anschließend für alle Beteiligten als Verfahrenssprache. Werden Anmeldungen gemäß Artikel 12, Protokoll 24 zum EWR-Abkommen in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen, bei der es sich weder um die Amtssprache eines EFTA-Staates noch um die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde handelt, so ist gleichzeitig eine Übersetzung der Anmeldung und sämtlicher Unterlagen in eine Amtssprache oder die Arbeitssprache der Behörde vorzulegen.
Bei den in diesem Formblatt verlangten Angaben ist die Numerierung der entsprechenden Abschnitte und Absätze des Formblatts zu verwenden.
Unterlagen sind in der Originalsprache beizufügen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache oder die Arbeitssprache, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 2 Absatz 4 von Kapitel XIV, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).
Die Unterlagen können Originale oder Kopien von Originalen sein. Im letzteren Fall hat der die Anmeldung vornehmende Beteiligte ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.
Die in Abschnitt 2.4 verlangten Wertangaben sind in ECU zum durchschnittlichen Umrechnungskurs in den betreffenden Jahren oder in dem betreffenden Zeitraum zu machen.
Die Anmeldung und sämtliche beigefügten Unterlagen sind in neunfacher Ausfertigung einzureichen.
Die Anmeldung ist an folgende Anschrift zu senden oder bei dieser Adresse während der normalen Dienstzeiten der EFTA-Überwachungsbehörde abzugeben:
EFTA-Überwachungsbehörde
Wettbewerbsdirektion
Rue Marie Therese 1-3
B-1040 Brüssel
E. Vertraulichkeit der Angaben
Aus Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen, Artikel 17 Absatz 2 des Kapitels XIII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen sowie Artikel 214 EG-Vertrag und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ist zu entnehmen, daß die EFTA-Überwachungsbehörde, die EFTA-Staaten, die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten, Kenntnisse nicht preisgeben dürfen, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz vertraulicher Angaben unter den Beteiligten.
Sollten Sie der Auffassung sein, daß Ihre Interessen gefährdet würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder anderen Beteiligten oder Außenstehenden in sonst einer Weise zur Kenntnis gebracht würden, so reichen Sie die betreffenden Angaben getrennt ein mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis“ auf jeder Seite. Bitte geben Sie gleichzeitig an, warum diese Informationen nicht veröffentlicht oder in sonst einer Weise bekanntgemacht werden sollten.
Bei einer Fusion oder einem gemeinsamen Erwerb oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem der Beteiligten vorgenommen wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. In solchen Fällen gilt die Anmeldung ab dem Zeitpunkt als vollständig, an dem sämtliche Anlagen eingegangen sind.
F. Bezugnahmen
Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich alle Verweise in diesem Formblatt auf die entsprechenden Artikel und Absätze der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen).
ABSCHNITT 1
1.1. Angaben zu dem bzw. den Anmeldern
Geben Sie bitte folgendes an:
1.1.1. Name und Anschrift des Unternehmens,
1.1.2. Art der Geschäftstätigkeit,
1.1.3. Name, Anschrift, Telefon, Telefax und/oder Telex und Position der Kontaktperson.
1.2. Angaben zu den sonstigen am Zusammenschluß *5) Beteiligten *6)
Geben Sie bitte für jeden Beteiligten (außer für den Anmelder) folgendes an:
1.2.1. Name und Anschrift des Unternehmens,
1.2.2. Art der Geschäftstätigkeit,
1.2.3. Name, Anschrift, Telefon, Telefax und/oder Telex und Position der Kontaktperson.
1.3. Anschrift in Brüssel
Geben Sie bitte - soweit vorhanden - eine Anschrift in Brüssel an, an die sämtliche Mitteilungen und Unterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Kapitels XIV, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen gerichtet werden können.
1.4. Bestellung der Vertreter
Artikel 1 Absatz 2 des Kapitels XIV, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bestimmt, daß Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, eine schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis beizufügen ist. Zu den Vertretern des oder der Anmelder und der sonstigen am Zusammenschluß Beteiligten ist folgendes anzugeben:
1.4.1. Handelt es sich um eine gemeinsame Anmeldung?
1.4.2. Wenn ja, wurde ein gemeinsamer Vertreter bestellt? Wenn ja, geben Sie die unter den Punkten 1.4.3 bis 1.4.6 erbetenen Einzelheiten an.
Wenn nein, geben sie bitte die einzelnen Vertreter der am Zusammenschluß Beteiligten und jeweils das von ihnen vertretene Unternehmen an.
1.4.3. Name des Vertreters,
1.4.4. Anschrift des Vertreters,
1.4.5. Name der Kontaktperson (und Anschrift, falls abweichend von 1.4.4),
1.4.6. Telefon, Telefax und/oder Telex.
ABSCHNITT 2
Einzelheiten zum Zusammenschluß
2.1. Beschreiben Sie bitte kurz die Art des angemeldeten Zusammenschlusses. Geben Sie an,
2.2. Geben Sie an, welche Wirtschaftszweige von dem Zusammenschluß betroffen sind.
2.3. Erläutern Sie kurz die wirtschaftlichen und finanziellen Hintergründe des Zusammenschlusses. Geben Sie dabei gegebenenfalls folgendes an:
2.4. Für jeden an dem Zusammenschluß Beteiligten hat der Anmelder folgende Angaben für die letzten drei Geschäftsjahre zu machen:
2.4.1. weltweiter Gesamtumsatz *7)
2.4.2. gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz *8), *9),
2.4.3. EFTA-weiter Gesamtumsatz *8), *9),
2.4.4. Gesamtumsatz in jedem EG-Mitgliedstaat *8), *9),
2.4.5. Gesamtumsatz in jedem EFTA-Staat *8), *9),
2.4.6. EG-Mitgliedstaat, in dem mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes erzielt werden *8), *9),
2.4.7. EFTA-Staat, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Gesamtumsatzes erzielt werden *8), *9)
2.4.8. Beläuft sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25% oder mehr ihres Gesamtumsatzes im EWR-Gebiet?
2.4.9. Erzielt jedes von zumindest zwei beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten einen Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU?
2.4.10. weltweiter Gewinn vor Steuern *9),
2.4.11. Anzahl der weltweit Beschäftigten *10).
ABSCHNITT 3
Eigentum und Kontrolle *11)
Fügen Sie bitte für jeden am Zusammenschluß Beteiligten eine Liste aller zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen bei. Dies schließt folgende Angaben ein:
3.1. alle von den Beteiligten unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3;
3.2. alle Unternehmen oder Personen, von denen die Beteiligten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden;
3.3. für alle unter Punkt 3.2 genannten Unternehmen oder Personen ein lückenloses Verzeichnis sämtlicher von ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 kontrollierten Unternehmen.
Anzugeben sind jeweils die Art der Kontrolle und die Mittel zu deren Ausübung.
3.4. Geben Sie an, welche Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten gemäß Abschnitt 5 tätig sind, in den letzten drei Jahren von den oben angeführten Gruppen erworben wurden.
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Tabellen oder Schaubildern verdeutlicht werden, wenn dies zu einem besseren Verständnis der Eigentums- und Kontrollverhältnisse vor dem Zusammenschluß beiträgt.
ABSCHNITT 4
Wechselseitige personelle und kapitalmäßige Verflechtungen
Geben Sie bitte für alle in Abschnitt 3 genannten Unternehmen oder
Personen folgendes an:
4.1. Ein Verzeichnis aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten (im Sinne von Abschnitt 5) tätig sind und an denen die Unternehmen der Gruppe einzeln oder gemeinsam 10% oder mehr der Stimmrechte oder des Aktienkapitals halten, wobei in jedem Fall der genaue Prozentsatz anzugeben ist;
4.2. ein Verzeichnis aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die in Abschnitt 3 genannten Personen 10% oder mehr der Stimmrechte oder des Aktienkapitals halten, wobei in jedem Fall der genaue Prozentsatz anzugeben ist;
4.3. für jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Personen, die der Geschäftsführung angehören und gleichzeitig in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsorgan eines anderen Unternehmens vertreten sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist; sowie, falls zutreffend, für jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Personen, die im Aufsichtsorgan vertreten sind und gleichzeitig der Geschäftsführung eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist; geben Sie bitte jeweils den Namen dieser anderen Unternehmen und die dort wahrgenommene Position an.
Diese Angaben können zum besseren Verständnis durch Tabellen oder Schaubilder verdeutlicht werden.
ABSCHNITT 5
Angaben zu den betroffenen Märkten
Für die Angaben des Anmelders gelten folgende Definitionen:
PRODUKTMARKT
Der sachlich relevante Produktmarkt umfaßt alle jene Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.
Der sachlich relevante Produktmarkt kann in manchen Fällen auch aus einzelnen Produktgruppen bestehen. Eine einzelne Produktgruppe umfaßt ein Produkt oder eine kleine Gruppe von Produkten, die in ihrer physischen oder technischen Beschaffenheit weitgehend identisch und voll austauschbar sind. Zwischen den Produkten einer Gruppe bestehen nur kleine Unterschiede, die in der Regel lediglich das Warenzeichen und/oder Markenimage betreffen. Der Produktmarkt entspricht gewöhnlich der im Marketing des Unternehmens verwendeten Bezeichnung.
GEOGRAPHISCH RELEVANTER MARKT
Der geographisch relevante Markt umfaßt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten, insbesondere auf Grund merklich unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen, die in diesen Gebieten herrschen, abgrenzt.
Maßgeblich für die Bestimmung des geographisch relevanten Marktes sind insbesondere Art und Eigenschaft der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Existenz von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen zwischen benachbarten Gebieten oder wesentliche Preisunterschiede.
BETROFFENER MARKT
Betroffene Märkte bestehen aus sachlich relevanten Produktmärkten oder einzelnen Produktgruppen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens, im Gemeinsamen Markt, im Gebiet der EFTA-Staaten, in einem EG-Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat oder, falls abweichend, in einem geographisch relevanten Markt, wenn
I. Darstellung der betroffenen sachlich relevanten Produktmärkte
5.1. Beschreiben Sie die Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die den betroffenen Produktmarkt bilden, und erklären Sie, warum diese Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen diesem Markt zuzurechnen sind und warum andere Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen wegen ihrer Besonderheiten, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks davon ausgenommen sind.
5.2. Führen Sie die einzelnen Produktgruppen auf, die von Ihrem Unternehmen intern für Marketingzwecke definiert wurden und die den jeweiligen unter 5.1 beschriebenen Produktmärkten zuzurechnen sind.
II. Marktdaten zu den betroffenen Märkten
Geben Sie bitte für jeden betroffenen Produktmarkt und, falls abweichend, für jede Produktgruppe für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, und zwar
III. Marktdaten bei konglomeraten Beziehungen
Falls keine horizontalen oder vertikalen Beziehungen vorliegen, aber einer der Beteiligten (einschließlich aller derselben Gruppe angehörenden Unternehmen gemäß Abschnitt 3) auf einem Produktmarkt oder bei einer einzelnen Produktgruppe einen Marktanteil von 25% oder mehr hält, geben Sie bitte
5.11. eine Beschreibung der Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die den Produktmarkt bilden, und erklären Sie, warum diese Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen diesem Markt wegen ihrer Besonderheiten, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks zuzurechnen und warum andere Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen deswegen davon ausgenommen sind;
5.12. eine Auflistung der einzelnen Produktgruppen, die von Ihrem Unternehmen intern für Marketingzwecke definiert wurden und die den jeweiligen oben beschriebenen relevanten Produktmärkten zuzurechnen sind, und 5.13. eine Schätzung des Marktvolumens und des Marktanteils
jeder der Gruppen, denen die Beteiligten angehören, auf jedem betroffenen Produktmarkt und, falls abweichend, für jede Produktgruppe für das letzte Geschäftsjahr
ABSCHNITT 6
Allgemeine Bedingungen in den betroffenen Märkten
Zu den betroffenen Produktmärkten und, falls abweichend, zu den betroffenen einzelnen Produktgruppen sind folgende Angaben zu machen:
MARKTEINTRITT
6.1. Sind in den letzten fünf Jahren (oder gegebenenfalls in einem längeren Zeitraum) wesentliche Markteintritte in der Europäischen Gemeinschaft oder im Gebiet der EFTA-Staaten erfolgt?
Wenn ja, nennen Sie diese neuen Marktteilnehmer und schätzen Sie deren derzeitige Marktanteile.
6.2. Gibt es nach Ihrer Auffassung Unternehmen (einschließlich derer, die gegenwärtig ausschließlich in entsprechenden Märkten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb des EWR tätig sind), die in der Lage wären, im EWR, in der Europäischen Gemeinschaft oder in den EFTA-Staaten in diese Märkte einzutreten? Falls ja, sind nähere Angaben über diese potentiellen Wettbewerber zu machen.
6.3. Wie hoch ist nach Ihrer Auffassung die Wahrscheinlichkeit eines bedeutenden Markteintritts innerhalb der nächsten fünf Jahre?
DEN MARKTEINTRITT BEEINFLUSSENDE FAKTOREN
6.4. Beschreiben Sie die verschiedenen Faktoren, die derzeit den Eintritt in die betroffenen Märkte beeinflussen, unter Berücksichtigung des Produktes und der geographischen Lage des Marktes. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein:
VERTIKALE INTEGRATION
6.5. Beschreiben Sie Art und Ausmaß der vertikalen Integration jedes Beteiligten.
FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
6.6. Legen Sie im einzelnen dar, wie wichtig Forschung und Entwicklung für die Fähigkeit eines auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmens sind, sich langfristig im Wettbewerb zu behaupten. Erläutern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen in den betroffenen Märkten betreiben. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein:
VERTRIEBS- UND KUNDENDIENSTSYSTEME
6.7. Beschreiben Sie die auf den betroffenen Märkten bestehende Vertriebs- und Kundendienststruktur. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein:
WETTBEWERBSSITUATION
6.8 Nennen Sie Namen, Anschrift und Kontaktperson der fünf wichtigsten Lieferanten der Beteiligten sowie ihren jeweiligen Anteil an den Einkäufen der Beteiligten.
6.9 Nennen Sie Namen, Anschrift und Kontaktperson der fünf größten Kunden der Beteiligten und ihren jeweiligen Anteil an deren Absatz.
6.10. Erläutern Sie die Angebots- und Nachfragestruktur auf den betroffenen Märkten. Diese Beschreibung soll der EFTA-Überwachungsbehörde eine genauere Beurteilung der Wettbewerbssituation, in der die Beteiligten ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen, ermöglichen. Gehen Sie dabei, soweit wie möglich, auf folgendes ein:
KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN
6.11. Inwieweit gibt es auf den betroffenen Märkten horizontale
und/oder vertikale Kooperationsvereinbarungen?
6.12 Nennen Sie die wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die
von den Beteiligten auf den betroffenen Märkten geschlossen
wurden, zB Lizenzverträge, Vereinbarungen über Forschung
und Entwicklung, Spezialisierung, Vertrieb, langfristige
Liefervereinbarungen und Vereinbarungen über
Informationsaustausch.
HANDELSVEREINIGUNGEN
6.13. Geben Sie Namen und Anschrift der wichtigsten
Wirtschaftsverbände auf den betroffenen Märkten an.
WELTWEITER ZUSAMMENHANG
6.14. Beschreiben Sie das Zusammenschlußvorhaben in seinem
weltweiten Zusammenhang und geben Sie die Stellung der
Beteiligten auf diesem Markt an.
ABSCHNITT 7
Allgemeine Fragen
7.1. Beschreiben Sie die zu erwartenden Auswirkungen des
Zusammenschlußvorhabens auf Zwischen- und Endverbraucher
sowie auf den technischen Fortschritt.
7.2. Für den Fall, daß die EFTA-Überwachungsbehörde feststellt,
daß es sich bei dem angemeldeten Vorhaben nicht um einen
Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Verordnung
4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) handelt,
soll Ihre Anmeldung dann als Antrag im Sinne von Artikel 2
oder als Anmeldung im Sinne von Artikel 4 des Kapitels II,
Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen *14), als Antrag im Sinne von
Artikel 12 oder als Anmeldung im Sinne von Artikel 14 des
Kapitels VI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen *15), als Antrag
im Sinne von Artikel 12 des Kapitels IX, Protokoll 4 zum
EÜBG-Abkommen *16) oder als Antrag im Sinne von Artikel 3
Absatz 2 oder Artikel 5 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum
EÜBG-Abkommen *17) behandelt werden?
ABSCHNITT 8
Erklärung
Die Anmeldung muß mit der folgenden Erklärung schließen, die von allen oder im Namen aller Anmeldenden zu unterzeichnen ist:
Die Unterzeichneten erklären nach bestem Wissen und Gewissen, daß die Angaben in diesem Formblatt richtig sind, daß alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und nach bestem Ermessen anhand der zugrundeliegenden Tatsachen abgegeben wurden und daß alle Auffassungen der aufrichtigen Überzeugung der Unterzeichneten entsprechen.
Den Unterzeichneten sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b des Kapitels XIII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bekannt.
Ort und Datum: .....................
Unterschriften: ....................
LEITFADEN I *), *18)
BERECHNUNG DES UMSATZES FÜR KREDIT- UND SONSTIGE FINANZINSTITUTE
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1,
Anhang XIV zum EWR-Abkommen)
Beispiel für die Berechnung des Umsatzes von Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten (Zusammenschlußvorhaben zwischen Bank A und Bank B)
Aktiva Bank A Bank B
(in Millionen ECU)
I. Konsolidierte Bilanz
Forderungen gegenüber Kreditinstituten: 20 000 1 000
- im Gebiet der EFTA-Staaten (10 000) (500)
- in einem (und demselben) EFTA-Staat X (5 000) (500)
Forderungen gegenüber Kunden: 60 000 4 000
- gegenüber in der EFTA ansässigen Kunden (30 000) (2 000)
- gegenüber in einem (und demselben) EFTA-
Staat X ansässigen Kunden (15 000) (500)
Sonstige Aktiva: 20 000 1 000
Gesamte Aktiva: 100 000 6 000
II. Berechnung des Umsatzes
Anstelle des Umsatzes werden folgende Größen verwendet:
Bank A Bank B
(in Millionen ECU)
1. Weltweiter Gesamtumsatz
wird ersetzt durch ein Zehntel
der Bilanzsumme: 10 000 600
Die Summe beträgt in diesem Fall mehr
als 5 Milliarden ECU
2. EFTA-weiter Umsatz
- wird für jede Bank ersetzt durch ein Zehntel der Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen auf Grund von Geschäften mit im Gebiet der EFTA-Staaten ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag dieser Forderungen multipliziert wird.
---------------------------------------------------------------------
*) In den folgenden Leitfäden werden die Bezeichnungen „Institute“ und „Unternehmen“ vorbehaltlich der im Einzelfall vorzunehmenden Abgrenzung verwendet.
Aktiva Bank A Bank B
(in Millionen ECU)
Dies wird wie folgt berechnet
Ein Zehntel der Bilanzsumme: 10 000 600
wird für jede Bank multipliziert mit dem
Verhältnis zwischen:
Forderungen gegenüber Kreditinstituten 10 000 500
und Kunden innerhalb des Gebietes der
EFTA-Staaten 30 000 2 000
-------- -------
40 000 2 500
und
dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber
Kreditinstituten 20 000 1 000
und Kunden 60 000 4 000
-------- -------
80 000 5 000
Es ergibt sich für
Bank A: 10 000 multipliziert mit (40 000 : 80 000) = 5 000
Bank B: 600 multipliziert mit ( 2 500 : 5 000) = 300
und damit für jede Bank ein EFTA-weiter Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU
Bank A Bank B
(in Millionen ECU)
3. Gesamtumsatz in einem (und
demselben EFTA-Staat X
wird ersetzt durch ein Zehntel der
Bilanzsumme 10 000 600
das mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden eines und desselben EFTA-Staates X und dem Gesamtbetrag dieser Forderungen multipliziert wird.
Bank A Bank B
(in Millionen ECU)
Dies wird wie folgt berechnet:
Forderungen gegenüber Kreditinstituten 5 000 500
und Kunden ein (und desselben) 15 000 500
EFTA-Staates X -------- -------
20 000 1 000
und
Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber
Kreditinstituten und Kunden 80 000 5 000
Es ergibt sich somit für
Bank A: 10 000 multipliziert mit (20 000 : 80 000) = 2 500
Bank B: 600 multipliziert mit ( 1 000 : 5 000) = 120
Ergebnis:
Bank A erzielt 50% und Bank B 40% ihres EFTA-weiten Umsatzes in einem (und demselben) EFTA-Staat X.
III. Schlußfolgerung
Da
- a) der weltweite Gesamtumsatz von Bank A und Bank B zusammen mehr als
- 5 Milliarden ECU beträgt,
- b) der EFTA-weite Umsatz jeder der Banken mehr als 250 Millionen ECU
- beträgt und
- c) jede der Banken weniger als zwei Drittel ihres EFTA-weiten Umsatzes in ein- und demselben EFTA-Staat X erzielt,
- würde das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
LEITFADEN II
BERECHNUNG DES UMSATZES FÜR VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1,
Anhang XIV zum EWR-Abkommen)
Beispiel für die Berechnung des Umsatzes von Versicherungsunternehmen (Zusammenschlußvorhaben zwischen Versicherung A und Versicherung B):
Einnahmen Versicherung A Versicherung B
(in Millionen ECU)
I. Konsolidierte Gewinn- und
Verlustrechnung
Vereinnahmte Bruttoprämien 5 000 300
- von in der EFTA ansässigen Personen (4 500) (300)
- von in einem und demselben EFTA-Staat X
ansässigen Personen (3 600) (270)
Sonstige Einnahmen 500 50
Gesamteinnahmen 5 500 350
II. Berechnung des Umsatzes
1. Weltweiter Gesamtumsatz
- wird ersetzt durch die Summe der weltweit vereinnahmten Bruttoprämien; die Summe beträgt hier 5 300 Millionen ECU.
2. EFTA-weiter Umsatz
- wird für jedes Versicherungsunternehmen ersetzt durch die Summe der vereinnahmten Bruttoprämien, die von in der EFTA ansässigen Personen gezahlt wurden. Für beide Versicherungsunternehmen übersteigt dieser Betrag hier 250 Millionen ECU.
3. Umsatz in einem (und demselben) EFTA-Staat X wird bei Versicherungsunternehmen ersetzt durch die Summe der Bruttoprämien, die von in diesem EFTA-Staat X ansässigen Personen gezahlt wurden.
- Versicherung A vereinnahmt 80% ihrer in der EFTA erzielten Bruttoprämien von in EFTA-Staat X ansässigen Personen, während Versicherung B 90% ihrer in der EFTA erzielten Bruttoprämien von in diesem EFTA-Staat ansässigen Personen vereinnahmt.
III. Schlußfolgerung:
Da
- a) der weltweite Gesamtumsatz der Versicherungen A und B, ersetzt durch die Summe der weltweit vereinnahmten Bruttoprämien, 5 Milliarden ECU übersteigt;
- b) jede der Versicherungen mehr als 250 Millionen ECU ihrer Bruttoprämien von in der EFTA ansässigen Personen vereinnahmt, aber
- c) jede der Versicherungen mehr als zwei Drittel ihrer von in der EFTA ansässigen Personen vereinnahmten Bruttoprämien in einem (und demselben) EFTA-Staat X erzielt,
- würde das Zusammenschlußvorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
LEITFADEN III
BERECHNUNG DES UMSATZES VON GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN
A. Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)
Wenn zwei (oder mehr) Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen gründen und damit einen Zusammenschluß bewirken, wird der Umsatz der beteiligten Unternehmen zugrunde gelegt.
B. Bestehendes Gemeinschaftsunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen)
Beispiel für die Berechnung des Umsatzes für ein zwischen den an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B bestehendes Gemeinschaftsunternehmen C
Umsatz Unternehmen A Unternehmen B
(in Millionen ECU)
I. Gewinn- und Verlustrechnung
weltweite Umsatzerlöse 10 000 2 000
- im Gebiet der EFTA-Staaten (8 000) (1 500)
- im EFTA-Staat Y (4 000) (900)
Umsatz Gemeinschaftsunternehmen C
(in Millionen ECU)
weltweite Umsatzerlöse 100
- mit Unternehmen A (20)
- im EFTA-Staat Y (10)
Umsatz mit dritten Unternehmen 70
- EFTA-weit (60)
- im EFTA-Staat Y (50)
II. Darstellung des Gemeinschaftsunternehmens
- a) Das Unternehmen C wird gemeinsam kontrolliert (gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4) durch die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B, und zwar unabhängig davon, ob noch ein drittes Unternehmen an C beteiligt ist.
- b) Das Unternehmen C wird in den Gewinn- und Verlustrechnungen von A und B nicht konsolidiert.
- c) Der Umsatz, den C aus Geschäften mit A und B erzielt, wird nicht berücksichtigt.
- d) Der Umsatz, den C aus Geschäften mit dritten Unternehmen erzielt, wird zu gleichen Teilen den Unternehmen A und B zugerechnet, unabhängig von deren jeweiligem Anteil an C.
- e) Gemeinschaftsunternehmen, die zwischen einem der beteiligten und dritten Unternehmen bestehen, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, diese sind bereits bei A oder B konsolidiert.
III. Berechnung des Umsatzes
- a) Der weltweite Gesamtumsatz von Unternehmen A wird wie folgt berechnet: 10 000 Millionen ECU und 50% des weltweiten Umsatzes, den C mit dritten Unternehmen erzielt (dh. 35 Millionen ECU); die Summe beträgt somit 10 035 Millionen
- ECU).
- Der weltweite Gesamtumsatz von Unternehmen B wird wie folgt berechnet: 2 000 Millionen ECU und 50% des weltweiten Umsatzes, den C mit dritten Unternehmen erzielt (dh. 35 Millionen ECU); die Summe beträgt somit 2 035 Millionen ECU.
- b) Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beträgt somit 12 070 Millionen ECU.
- c) Unternehmen A erzielt 4 025 Millionen ECU im EFTA-Staat Y (unter Berücksichtigung von 50% des von C in diesem EFTA-Staat erzielten Umsatzes) und einen EFTA-weiten Umsatz von 8 030 Millionen ECU (einschließlich 50% des EFTA-weiten Umsatzes von C);
- Unternehmen B erzielt 925 Millionen ECU im EFTA-Staat Y (unter Berücksichtigung von 50% des von C in diesem EFTA-Staat erzielten Umsatzes) und einen EFTA-weiten Umsatz von 1 530 Millionen ECU (einschließlich 50% des EFTA-weiten Umsatzes von C).
IV. Schlußfolgerung
Da
- a) der weltweite Gesamtumsatz der Unternehmen A und B zusammen mehr als 5 Milliarden ECU beträgt,
- b) jedes der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B mehr als 250 Millionen ECU innerhalb des Gebietes der EFTA-Staaten erzielt und
- c) jedes der beteiligten Unternehmen weniger als zwei Drittel seines EFTA-weiten Umsatzes in einem und demselben EFTA-Staat
- Y erzielt (Unternehmen A 50,1% und Unternehmen B 60,5%),
- würde das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
LEITFADEN IV
ANWENDUNG DER ZWEI-DRITTEL-REGEL
Artikel 1 der Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum
EWR-Abkommen)
Beispiele für die Anwendung der „Zwei-Drittel-Regel“ für Unternehmen (Zusammenschlußvorhaben zwischen Unternehmen A und B)
BEISPIEL 1
Umsatz Unternehmen A Unternehmen B
(in Millionen ECU)
I. Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung
Umsatzerlöse weltweit 10 000 500
- im Gebiet der EFTA-Staaten (8 000) (400)
- im EFTA-Staat X (6 000) (200)
BEISPIEL 2 a)
Umsatz Unternehmen A Unternehmen B
(in Millionen ECU)
Umsatzerlöse weltweit 4 800 500
- im Gebiet der EFTA-Staaten (2 400) (400)
- im EFTA-Staat X (2 100) (300)
BEISPIEL 2 b)
gleiche Zahlen wie in Beispiel 2 a), aber Unternehmen B erzielt 300 Millionen ECU im EFTA-Staat Y.
BEISPIEL 1
II. Anwendung der Zwei-Drittel-Regel“
1. EFTA-weiter Umsatz
- beträgt bei Unternehmen A 8 000 Millionen ECU und bei Unternehmen B 400 Millionen ECU.
2. Umsatz in einem (und demselben) EFTA-Staat X beträgt bei Unternehmen A (6 000 Millionen ECU) 75% seines EFTA-weiten Umsatzes und bei Unternehmen B (200 Millionen ECU) 50% seines EFTA-weiten Umsatzes.
3. Schlußfolgerung
- Obwohl Unternehmen A mehr als zwei Drittel seines EFTA-weiten Umsatzes im EFTA-Staat X erzielt, würde das Zusammenschlußvorhaben in diesem Fall in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, weil Unternehmen B weniger als zwei Drittel seines EFTA-weiten Umsatzes im EFTA-Staat X erzielt.
- BEISPIEL 2 a)
1. EFTA-weiter Umsatz
- beträgt bei Unternehmen A 2 400 Millionen ECU und bei Unternehmen B 400 Millionen ECU.
2. Umsatz in einem (und demselben) EFTA-Staat X beträgt bei Unternehmen A 2 100 Millionen ECU (dh. 87,5% seines EFTA-weiten Umsatzes) und bei Unternehmen
- B 300 Millionen ECU (dh. 75% seines EFTA-weiten Umsatzes).
3. Schlußfolgerung
- In diesem Fall erzielt jedes der beteiligten Unternehmen mehr als zwei Drittel seines EFTA-weiten Umsatzes in einem (und demselben) EFTA-Staat X; das Zusammenschlußvorhaben würde daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
- BEISPIEL 2 b)
- Schlußfolgerung
- In diesem Fall würde die Zwei-Drittel-Regel keine Anwendung finden, da die Unternehmen A und B jeweils mehr als zwei Drittel ihres EFTA-weiten Umsatzes in verschiedenen EFTA-Staaten X bzw. Y erzielen. Daher würde das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
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*1) Nachfolgend „Verordnung 4064/89 (Ziffer 1, Anhang XIV zum EWR-Abkommen) genannt.
*2) Nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt.
Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft diejenigen EFTA-Staaten,
die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.
*3) Kapitel XIII und XIV von Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen entsprechen den Artikeln 6 bis 25 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bzw. Verordnung (EWG) Nr. 2367/90.
*4) Nachfolgend „EÜBG-Abkommen“ genannt.
*5) Zur Definition des Zusammenschlusses siehe Artikel 3. *6) Hierzu zählt im Fall eines feindlichen Übernahmeangebots auch
die Zielgesellschaft. In diesem Fall sollten die Angaben, soweit möglich, mitgeteilt werden.
*7) Zur Berechnung des Umsatzes vgl. Artikel 5: dabei sind die besonderen Bestimmungen für Kredit- und sonstige Finanzinstitute sowie für Versicherungsunternehmen und für Gemeinschaftsunternehmen zu beachten.
Für Versicherungsunternehmen sowie Kredit- und sonstige Finanzinstitute gelten als in der EFTA und in einem EFTA-Staat ansässige Personen alle natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in einem EFTA-Staat, wobei das jeweilige nationale Recht maßgebend ist. Eine Gesellschaft gilt als ansässig in dem Staat, in dem sie amtlich eingetragen ist. Hinsichtlich des Begriffes „ansässig“ gelten dieselben Regeln wie in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem EG-Mitgliedstaat.
Für die Berechnung des Umsatzes sind für Kredit- und sonstige Finanzinstitute Beispiele im Leitfaden I, für Versicherungsunternehmen im Leitfaden II und für Gemeinschaftsunternehmen im Leitfaden III angegeben.
*8) Für die Berechnung des Gesamtumsatzes in einem EFTA-Staat im Verhältnis zum EFTA-weiten Gesamtumsatz siehe Leitfaden IV.
*9) „Gewinn vor Steuern“ umfaßt den Gewinn aus normaler Geschäftstätigkeit vor Gewinnsteuern.
*10) Beschäftigte sind alle in den jeweiligen Unternehmen tätigen Personen, die einen Arbeitsvertrag haben und Arbeitsentgelt beziehen.
*11) Vgl. Artikel 3 Absätze 3 bis 5.
*12) Bei dem Gesamtumsatz und dem Volumen eines Marktes sind die Gesamterzeugung, vermindert um die Ausfuhren und erhöht um die Einfuhren des jeweiligen räumlichen Marktes, zugrunde zu legen.
*13) Unter dem Umfang von Forschung und Entwicklung ist der Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben am Gesamtumsatz zu verstehen.
*14) entspricht Verordnung (EWG) Nr. 17/62
*15) entspricht Verordnung (EWG) Nr. 1017/68
*16) entspricht Verordnung (EWG) Nr. 4056/86
*17) entspricht Verordnung (EWG) Nr. 3975/87
*18) Wird das vorliegende Formblatt für die Anmeldung bei der EG-Kommission verwendet, so versteht sich der Begriff „Gebiet der EFTA-Staaten“ als „die Gemeinschaft“ und der Begriff „EFTA-Staat“ als „Mitgliedstaat“.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12086578
alte Dokumentnummer
N5199547585J
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