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§ 404 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und ‑vertreter

§ 404.

Unbeschadet des § 411 haben die Mitglieder des SCE‑Betriebsrates die Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnitts durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233023

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