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§ 403 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2017

Dritter Teil

Internationales Exekutionsrecht

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Allgemeines

§ 403.

Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187933