§ 3e.
Hat eine,Sammelstellenʻ einen Rückstellungsantrag wegen eines Vermögens überreicht, auf das Exekution geführt wird, so ist die Exekution auf Antrag der,Sammelstelleʻ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rückstellungsverfahren aufzuschieben.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
20001663
Dokumentnummer
NOR40104170
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