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§ 3c Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9

Durchführung der Vorprüfung

§ 3c.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40253892

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