§ 3c
Deutschförderkurse an Berufsschulen
Für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen sind Deutschförderkurse einzurichten. Dabei gilt § 3b Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass
- 1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
- 2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
- (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
18.09.2018
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