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§ 3c Oö. POG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 3c
Deutschförderkurse an Berufsschulen

Für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen sind Deutschförderkurse einzurichten. Dabei gilt § 3b Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass

  1. 1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
  2. 2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

18.09.2018

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