Aussetzung des Verfahrens
§ 3b.
Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40171305
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