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§ 3b AltFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Verordnungsermächtigung

§ 3b.

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Verordnung über die von Emittenten zur Verfügung zu stellenden Informationen zu erlassen. Diese hat ein Informationsblatt zu enthalten, das Art und Reihenfolge der Informationen regelt, die vom Emittenten zur Verfügung zu stellen sind und insbesondere Angaben über den Emittenten, Angaben über die angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen sowie sonstige Angaben, die insbesondere dem Schutz der Anleger dienen, anführt.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40204669