§ 3a
Disziplinaranwalt
Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten je ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt und früher gereihte Stellvertreter im Falle ihrer Verhinderung oder des Ruhens ihrer Funktion zu vertreten haben. Auf die Disziplinaranwälte und die Stellvertreter ist § 4a sinngemäß anzuwenden.
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