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§ 3a 1. AußWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2023

§ 3 wurde gemäß Z 3, BGBl. II Nr. 298/2023, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

3. Abschnitt

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen

§ 3a.

(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert insgesamt nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

  1. 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
  2. 2. die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:
  1. a) Güter, die in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,
  2. b) Güter, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 4A005, 5A001b5, 5A001f, 5A001h, 5A001j, 5A004b, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder
  1. 3. die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist oder
  2. 4. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
  3. 5. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

(3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung gilt die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn

  1. 1. keiner der in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und
  2. 2. es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und
  3. 3. dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und
  4. 4. es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und
  5. 5. die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Z 4 genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z 4 genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.

§ 3 wurde gemäß Z 3, BGBl. II Nr. 298/2023, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40256129

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