§ 3 Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

I. ABSCHNITT Produktionsabgaben

§ 3.

(1) Das zuckererzeugende Unternehmen hat der Marktordnungsstelle die jeweiligen Herstellungsbetriebe und Lagerräume anzuzeigen. Anzeigen, die bis 31. Jänner 1995 einlangen, gelten als mit 1. Jänner 1995 erfolgt. Änderungen der Betriebsverhältnisse sowie ein allfälliger Besitzwechsel an einem Herstellungsbetrieb sind schriftlich innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

(2) Der Anzeige für jeden Herstellungsbetrieb sind anzuschließen:

  1. 1. Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet bzw. Zwischen- und Fertigerzeugnisse sowie Rückwaren gelagert werden sollen.
  2. 2. Beschreibungen der Herstellungsverfahren für jede Art von Zucker, soweit möglich unter Angabe der Ausbeuteverhältnisse.

(3) Jede Änderung der angezeigten Betriebsverhältnisse ist der Marktordnungsstelle unverzüglich schriftlich zu melden. Die Marktordnungsstelle kann auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so gelegen und eingerichtet sein, daß Zucker übersichtlich ein- und ausgelagert werden kann. Wenn Zucker nicht in abgesonderten Räumen gelagert werden kann, so sind die zur Lagerung der Fertigerzeugnisse dienenden Raumteile durch Tafeln mit entsprechenden Aufschriften kenntlich zu machen. Ausnahmen hievon können durch die Marktordnungsstelle zugelassen werden, wenn hiedurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das zuckererzeugende Unternehmen hat für jeden Herstellungsbetrieb alljährlich zu einem Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker aufzunehmen und diese sowie die Sollbestände innerhalb von vier Wochen der Marktordnungsstelle zu melden. In dieser Bestandsmeldung sind auch die seit der letzten Bestandsaufnahme hergestellten Erzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an reinem Zucker und die Verarbeitungsverluste anzugeben. Für die Bestandsmeldungen sind gegebenenfalls Vordrucke zu verwenden.

(6) Die Marktordnungsstelle kann die Frist nach Abs. 5 bei nachgewiesenem Bedürfnis angemessen verlängern. Sie kann im einzelnen Fall zulassen, daß die Bestandsanmeldung in anderer Form abgegeben wird, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.

(7) Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist der Marktordnungsstelle spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Die Marktordnungsstelle entscheidet über eine Teilnahme an einer solchen Bestandsaufnahme.

(8) Die Marktordnungsstelle kann auf Antrag zulassen, daß die Bestände anstelle einer Stichtagsinventur auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden. Dies jedoch nur, wenn durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechenden Verfahrens gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge für einen Stichtag insoweit auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(9) Die Bestände können auch durch die Marktordnungsstelle mittels körperlicher Aufnahme oder nach einem Verfahren gemäß Abs. 8 festgestellt werden. Das zuckererzeugende Unternehmen hat auf Verlangen der Marktordnungsstelle die Sollbestände für einen bestimmten Stichtag zu melden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Werden die Bestände durch die Marktordnungsstelle festgestellt, so können dem zuckererzeugenden Unternehmen für das betreffende Kalenderjahr die Verpflichtungen nach Abs. 5 erlassen werden.

Schlagworte

Betriebsraum, Zwischenerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084243

alte Dokumentnummer

N5199443331J

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