§ 3.
(1) Alle physischen und juristischen Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, welche am 1. Jänner 1995, 0.00 Uhr, Eigentümer von Zucker sind, der sich im freien inländischen Verkehr befindet, haben den Lagerbestand zu diesem Stichtag ab einer Menge von 3 000 kg Eigengewicht oder mehr an die Marktordnungsstelle, gegebenenfalls unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Vordrucke, zu melden.
(2) Für mehrere Niederlassungen oder Betriebsstätten kann – wenn ein einheitliches Rechnungswesen besteht – eine gemeinsame Meldung, jedoch unter Angabe der einzelnen Lagerorte und der dort jeweils lagernden Mengen abgegeben werden.
(3) Sämtliche Zuckermengen sind auf Weißzucker umgerechnet zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007609
Dokumentnummer
NOR12084270
alte Dokumentnummer
N5199443360J
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