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§ 3 Zoo-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Register

§ 3.

Der Leiter des Zoos hat in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die im Zoo gehaltenen Tiere zu führen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist. Diese Aufzeichnungen müssen nach dem Ausscheiden des Tieres aus dem Zoo mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20003823

Dokumentnummer

NOR40059946

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