Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren
§ 3.
(1) Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:
- 1. die elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,
- 2. die elektronische Validierung der übernommenen Daten auf der Grundlage von den Steuer- und Zollbehörden vorgegebenen Risikokriterien,
- 3. die Erstellung von Ausgangsbestätigungen, die Durchführung von Warenkontrollen bzw. die Veranlassung von Kontrollen durch die Zollbehörden entsprechend des jeweiligen Validierungsergebnisses sowie
- 4. die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Z 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.
(2) Die Ausgangsbestätigung der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei in Papierform vorgelegten Dokumenten hat die Bestätigung mittels Stempelabdruck zu erfolgen, der dem Muster gemäßAnlage 3 entspricht.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 4 (Notfallverfahren) kann die Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäßAnlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
(5) Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den §§ 143 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.
Schlagworte
Steuerbehörde
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20010511
Dokumentnummer
NOR40230733
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