§ 3 WMVO

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2024

§ 3
Unmittelbar zulässige Abwehrmaßnahmen

Wölfe dürfen ohne Zulassung einer Ausnahme der Behörde von jeder Person verscheucht werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Nutztieren erforderlich ist.

10.04.2024

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