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§ 3 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

§ 3.

(1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:

  1. 1. das Oberflächenwasser;
  2. 2. das unterirdische Wasser;
  3. 3. die Quellen;
  4. 4. der Niederschlag;
  5. 5. die Verdunstung;
  6. 6. die Feststoffe in den Gewässern;
  7. 7. die Temperatur von Luft und Wasser;
  8. 8. die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie
  9. 9. die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.

(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in derAnlage A dargestellt):

  

1

RHEINGEBIET*)

   

DONAUGEBIET*)

   

Donau bis Jochenstein**)

  

2

Donau oberhalb des Inn

  

3

Inn bis zur Salzach

  

4

Salzach

  

5

Inn unterhalb der Salzach

   

Donau unterhalb von Jochenstein**)

  

6

Donau vom Inn bis zur Traun

  

7

Traun

  

8

Enns

  

9

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

  

10

Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)

  

11

March**)

  

12

Leitha**)

  

13

Rabnitz und Raab**)

  

14

Mur**)

  

15

Drau**)

  

16

ELBEGEBIET (Moldau)*)

 

*)... Flussgebietseinheiten (FGE)

**)... Planungsräume (PR)

     

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst

  1. 1. die Datenerhebung:
  1. 2. den Datendienst:

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085485

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