Einleitung, Durchführung und Fristenlauf der Verfahren
§ 3.
(1) Die Einleitung der Verfahren kann an jedem Kalendertag stattfinden.
(2) Sämtliche Verfahren sind automatisiert innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist über die Wechselplattform durchzuführen, sofern in dieser Verordnung oder ihremAnhang nichts anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, kann der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endkunden einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchgeführt und abgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013117
Dokumentnummer
NOR40276545
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