Repräsentativste mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste
§ 3.
Die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste ergeben sich aus der in der Anlage enthaltenen Liste.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018
Gesetzesnummer
20010171
Dokumentnummer
NOR40200942
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