§ 3 VersicherungsvermittlerV

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.2010

Mitarbeiter von Versicherungsvermittlern

§ 3.

Die fachliche Qualifikation der direkt bei der Versicherungsvermittlung beschäftigten Mitarbeiter im Sinne von § 137b Abs. 2 GewO 1994 wird durch geeignete Ausbildungen wie etwa die Prüfung zur Erlangung des Außendienstzertifikats bei der Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV – Prüfung) oder den Nachweis auch umfangsmäßig und inhaltlich vergleichbarer interner Schulungen - die auch auf die vertriebenen Produkte eingeschränkt sein können - erfüllt. Als solche gel-ten auch vor Inkrafttreten dieser Verordnung von Mitarbeitern der Kreditinstitute absolvierte vergleichbare interne Schulungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Gesetzesnummer

20006794

Dokumentnummer

NOR40118322

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