Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (§ 6)
§ 3.
Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
20001618
Dokumentnummer
NOR40024653
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)