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§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/241

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

§ 3

Wenn ein Bestandgeber am 30. Juni 1999 die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs. 4 GebG gehabt hat, ist diesem zumutbar, die Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen.

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