§ 3.
Abweichend von § 2 Z 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach § 2 für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004941
Dokumentnummer
NOR12054884
alte Dokumentnummer
N3199653841J
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