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§ 3 VeröffentlichungsV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2018

Veröffentlichung des Beschlusses über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot

§ 3.

(1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat den Beschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1b AktG über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für den Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand zu einer solchen anderen Art der Veräußerung eigener Aktien ermächtigt wird, sowie für den diese Ermächtigung ausnützenden Vorstandsbeschluss.

(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20010135

Dokumentnummer

NOR40200209

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