§ 3 Vermögensberatungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Übergangsbestimmungen

§ 3.

(1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.

(2) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 100/1978 sowie Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 3, 6 und 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über den erfolgreich abgelegten Befähigungsnachweis gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.

(3) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 368/1978 sowie Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 2 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.

Schlagworte

Studienordnung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002510

Dokumentnummer

NOR40039055

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