Mindesteigenschaften
§ 3
(1) In allen Klassen müssen Kartoffeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
- 1. ganz,
- 2. gesund, insbesondere frei von Nass-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25% der Knollenoberfläche übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10% der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,
- 3. sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,
- 4. fest, das heißt nicht welk oder runzelig,
- 5. frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- 6. frei von fremdem Geruch oder Geschmack,
- 7. frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,
- 8. frei von deutlich ergrünten Knollen und
- 9. frei von mißgestalteten Knollen (wie beispielsweise Zwiewuchs und Kindelbildung).
(2) Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich schalenfest sein.
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