§ 3.
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten zusammenschließen, wenn eine Gesamtverantwortliche bzw. ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2) Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10012894
Dokumentnummer
NOR40274308
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
