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§ 3 VergBmV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2026

Vorgaben für das Unternehmensserviceportal

§ 3.

(1) Das Unternehmensserviceportal hat im Darstellungsbereich der Standardformulare folgende Werte anhand jener Werte anzuzeigen, die gemäß der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union bereitgestellten Codeliste im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ eingetragen sind:

​

Wert gemäß der Codeliste

Wert, der vom Unternehmensserviceportal anzuzeigen ist

Offenes Verfahren

Offenes Verfahren

Nichtoffenes Verfahren

Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren

Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Wettbewerblicher Dialog

Wettbewerblicher Dialog

Innovationspartnerschaften

Innovationspartnerschaft

Sonstiges einstufiges Verfahren

Sonstiges einstufiges Verfahren

Sonstiges zweistufiges Verfahren

Sonstiges zweistufiges Verfahren

Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

  

(2) Enthält ein Standardformular im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ keinen Wert, so hat das Unternehmensserviceportal abweichend von Abs. 1 anhand des Typs des Standardformulars die „Beschreibung der Bekanntmachung“ gemäß Anhang, Tabelle 1, Spalte 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 im Darstellungsbereich des Standardformulars anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2026

Gesetzesnummer

20013325

Dokumentnummer

NOR40281705

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