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§ 3 Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 3.

(1) Die in § 2 genannten Schmiermittel dürfen nicht auf herkömmlicher, wassergefährdender Mineralölbasis beruhen, dürfen keine Zusätze von Schwermetallen, Halogenen, Nitriten oder deren Verbindungen enthalten und müssen so weit wasserunlöslich sein, daß sich nicht mehr als 1 g Schmiermittel pro Liter Wasser löst.

(2) Die Schmiermittel müssen innerhalb von 21 Tagen mindestens zu 90 vH abbaubar sein. [Berechnet nach CEC L 33 T 82 *) oder einer anderen gleichwertigen Methode.]

(3) Die Schmiermittel müssen weiters so beschaffen sein, daß beim Keimungstest an der Gartenkresse [nach OECD Guideline Nr. 208, „Terrestrial Plants, Growth Test *) oder einer anderen gleichwertigen Methode] bei Konzentrationen bis 10 mg Schmiermittel pro Liter Wasser keine phytotoxischen Effekte zu beobachten sind.

(4) Enthalten die Schmiermittel mehr als 5 vH Zusätze (Additive), so gelten für jeden einzelnen Zusatz die Abs. 2 und 3.

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*) Die in § 3 Abs. 2 und 3 angeführten Richtlinien sind im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie erhältlich.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10010629

Dokumentnummer

NOR12135296

alte Dokumentnummer

N8199013457J

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