vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 V über Lehrabschlußprüfung Büchsenmacher

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen Bereichen zu umfassen:

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung, Festigkeitsberechnungen (Zug, Druck, Biegung, Abscherung), Berechnungen aus dem Gebiet der Innenballistik,

Berechnungen aus der Schießtechnik.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werk- und Hilfsstoffe,

Meß- und Prüfverfahren,

Werkzeuge und Maschinen,

Geschoße,

Grundbegriffe der Ballistik und Waffenlehre.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines einfachen einschlägigen Teiles nach Angabe zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006429

Dokumentnummer

NOR12070541

alte Dokumentnummer

N51975146490

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)