§ 3
Wird diese Kundmachung nach dem 31. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, gilt abweichend von §§ 1 und 2 Folgendes:
- 1. die NADA Austria ist mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
- 2. das ÖADC ist bis Ablauf des Tages der Veröffentlichung Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
- 3. die Kundmachung BGBl. II Nr. 250/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung außer Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)