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§ 3 ÜKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Umfang des Kostenersatzes

§ 3.

(1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.

(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Anbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.

Schlagworte

Personalaufwendung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40109492

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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