§ 3.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
- 1. eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft oder einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grunde immer geboten ist,
- 2. durch die Prolongation die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
- 3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 Z 4 festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004306
Dokumentnummer
NOR12046973
alte Dokumentnummer
N3197916622S
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