§ 3 Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.1979

§ 3.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

  1. 1. eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft oder einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grunde immer geboten ist,
  2. 2. durch die Prolongation die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
  3. 3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 Z 4 festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004306

Dokumentnummer

NOR12046973

alte Dokumentnummer

N3197916622S

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