Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Kredite zu erstrecken, wenn
- a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus verbürgten Kreditoperationen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
- b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit der verbürgten Kredite um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
- c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
- d) die Mitgesellschafter Land Tirol und Stadt Innsbruck ihre Haftungen gleichfalls über die vereinbarte Verlängerungszeit der Laufzeit erstrecken.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. b festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004178
Dokumentnummer
NOR12046014
alte Dokumentnummer
N3197413612P
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