§ 3 Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 03.4.1974

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Kredite zu erstrecken, wenn

  1. a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus verbürgten Kreditoperationen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
  2. b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit der verbürgten Kredite um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,
  3. c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
  4. d) die Mitgesellschafter Land Tirol und Stadt Innsbruck ihre Haftungen gleichfalls über die vereinbarte Verlängerungszeit der Laufzeit erstrecken.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. b festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004178

Dokumentnummer

NOR12046014

alte Dokumentnummer

N3197413612P

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