Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
- a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Darlehen und sonstigen Krediten der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten geboten ist und der Gläubiger zustimmt und
- b) durch die Prolongation die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird.
(2) Die Mehrleistungen an Zinsen und Kosten sind auf den Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten nicht anzurechnen.
(3) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004180
Dokumentnummer
NOR12046032
alte Dokumentnummer
N3197414281P
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