§ 3
(1) Die Verpflichtung nach §§ 1 und 2 entfällt, wenn
- 1. das Bundesministerium für Inneres für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Verwendungen anordnet, dass Zivilkleidung zu tragen ist oder getragen werden kann,
- 2. eine Organisationseinheit der Bundespolizei für bestimmte begründete Fälle eine Verfügung nach Z 1 setzt,
- 3. eine dringende Amtshandlung die Notwendigkeit zum Tragen der Zivilkleidung erfordert und die Zustimmung des Leiters der jeweiligen Organisationseinheit nicht eingeholt werden kann.
(2) Wird nach Abs. 1 Z 2 für mehr als 3 Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet, ist hiefür auch die Zustimmung der obersten Dienstbehörde einzuholen.
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