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§ 3 Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2008

Grenzübertritt

§ 3

(1) Der Grenzübertritt in Dienstbekleidung und das Tragen der Dienstbekleidung im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.

(2) Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.

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