2. Abschnitt
Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung Aufbau und Zulassung
§ 3.
(1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst
- 1. die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
- 2. die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
- 3. das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 140/2026)
- 2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
- a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
- b) die Studienberechtigungsprüfung oder
- c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
- jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 und
- 3. eine einschlägige berufliche Qualifikation
- a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
- b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.
Schlagworte
Reifeprüfung, Grundwehrdienst
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026
Gesetzesnummer
20009903
Dokumentnummer
NOR40278535
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