§ 3
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bootbauer (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 3. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bootbauer oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 5. Zeugnisse über
- a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
- b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 6. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bootbauer oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
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