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§ 3 TilgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

ÜR: BGBl. Nr. 599/1988, Art. IX Abs. 5

Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung

§ 3.

(1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

  1. 1. drei Jahre,
  1. 2. fünf Jahre,
  1. 3. zehn Jahre,
  1. 4. fünfzehn Jahre,

(2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.

(3) Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.

(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.

ÜR: BGBl. Nr. 599/1988, Art. IX Abs. 5

Schlagworte

Freiheitsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR40270720

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