§ 3
Formen und Ausmaß der Grundsicherung
(1) Die Grundsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.
(2) Das Ausmaß der Grundsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu bestimmen.
(3) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Einsatzes der eigenen Kräfte ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung sowie auf die geordnete Pflege und Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(4) Vor der Gewährung der Grundsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehören, einzusetzen. Ist dem Hilfesuchenden die Verwertung von Vermögen vorerst nicht zumutbar, weil dies mit dem Zweck der Grundsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfesuchenden oder seine Familienangehörigen eine besondere Härte bedeuten würde, so ist die Grundsicherung nur zu gewähren, wenn sich der Hilfesuchende zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach der Beseitigung der Notlage verpflichtet und dafür eine Sicherstellung anbietet.
(5) Führt ein Hilfesuchender seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei oder geht er trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam um, so ist die Grundsicherung unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Gründe auf das unerlässliche Mindestmaß einzuschränken.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung zu erlassen. Hierbei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. Weiters hat die Landesregierung durch Verordnung näher zu bestimmen, inwieweit das Einkommen und das Vermögen des Hilfesuchenden unter Bedachtnahme auf den Zweck der Grundsicherung sowie darauf, dass für den Hilfesuchenden und seine Familienangehörigen keine besondere Härte entsteht, für die Bemessung des Ausmaßes der Grundsicherung sowie für den Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nicht zu berücksichtigen sind.
18.01.2011
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