§ 3
Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) zu regeln.
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