§ 3
Mitwirkung, Beschwerde
(1) Die Datenschutzbehörde hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
(2) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie wegen der Verletzung der Unterrichtspflicht gemäß § 24 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes und wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
28.08.2018
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