§ 3
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die Begriffe nach § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, sinngemäß mit der Maßgabe, dass sich bei Datenanwendungen und bei der Verwendung von Daten die jeweiligen Schritte bzw. die Handhabung auf nicht-automationsunterstützt verarbeitete oder übermittelte Daten beziehen.
27.12.2013
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